Bei der fortlaufenden Lieferung von Waren oder Energie und Bauverträgen sind sogenannte Lösungsklauseln üblich, die einem Vertragspartner etwa durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts eine einseitige Lösungsmöglichkeit einräumen, wenn für den anderen Vertragspartner ein Insolvenzantrag gestellt oder das (vorläufige) Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird. Der Bundesgerichtshof erklärte in einer früheren Entscheidung derartige Lösungsklauseln, die an den Insolvenzantrag