Das Bundesarbeitsgericht weicht bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Einkommens eines Arbeitnehmers von der bislang angewendeten sogenannten Bruttomethode ab und wendet nun die sogenannte Nettomethode an. Diese Wende kann insbesondere dann nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Höhe des pfändbaren Einkommens haben, wenn Arbeitnehmer unpfändbare Bezüge, wie Urlaubsgeld oder Überstundenvergütung, erhalten. Diese der Pfändung entzogenen