Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu der in der Praxis äußerst wichtigen Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge im Einvernehmen mit den Finanzbehörden wie folgt Stellung genommen: „Berufliche Fort – oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nach R 19.7 LStR nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers