Nach dem Rechtsberatungsgesetz steht einem Rechtssuchenden bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze ein Anspruch auf „Rechtsberatung Minderbemittelter“ zu. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, stellt das zuständige Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus, mit dem sich der Ratsuchende an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden kann. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2008 (1 BVR 2310/06 – BVerfGE 122, 39) ist