Ist ein Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde zur Wahrung seiner Gewährleistungsansprüche die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer sofort anzuzeigen. Das bestimmt § 377 HGB. Der Bundesgerichtshof hat hierzu folgende Grundsätze aufgestellt: „Welche Anforderungen an die Art