Die Vergütung für eine Werkleistung wird mit der Abnahme des Werks fällig (§ 640 Abs.1 BGB). An der Fälligkeit ändert auch nichts, dass der Besteller das ihm vorgelegte „Abnahmeprotokoll“ „unter Vorbehalt“ unterschreibt und er handschriftlich angebliche Mängel vermerkt sowie einen Preisnachlass verlangt. Der Vorbehalt kann nicht so verstanden werden, dass der Besteller seiner Unterschrift überhaupt