Ein Jobcenter erhob wegen angeblich geleisteter Überzahlungen eine Mahngebühr von 2,05 Euro. Damit war der betroffene Hartz IV-Empfänger nicht einverstanden und ließ durch einen Rechtsanwalt Widerspruch gegen den Gebührenbescheid erheben. Die Behörde stornierte daraufhin die Mahngebühren. Nun verlangte der Hilfeempfänger die Erstattung der Gebühren für den eingeschalteten Anwalt. Das Bundessozialgericht sah keinerlei Grund, von der