Wurde einem Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen Markenrechte Dritter gerichtlich untersagt, bestimmte Waren zu bewerben und zu vertreiben, kann der Markeninhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch die Verpflichtung verlangen, dass der Unterlassungsschuldner bereits an Dritte ausgelieferte Ware zurückrufen und noch vorhandene Ware vernichten muss (§ 18 MarkenG). Dies bedeutet für das betroffene Unternehmen oftmals einen gravierenden