Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Liefervertrages enthaltene Mehraufwandsklausel, die den Verkäufer zur Erstattung der dem Käufer aufgrund der Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände entstandenen Kosten verpflichtet, benachteiligt den Verkäufer unangemessen und ist daher unwirksam. Durch eine solche Klausel, die allein an die Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände anknüpft, wird ohne sachlichen Grund in einer Weise vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht