Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts müssen die Kosten für Schulbücher für ein Kind des Hilfeberechtigten vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf übernommen werden, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit (hier an einem Gymnasium in Niedersachsen) ihre Schulbücher selbst kaufen müssen. Kosten für notwendige Schulbücher sind nicht vom Regelbedarf umfasst. Urteile des BSG vom 08.05.2019 Aktenzeichen: B 14 AS 6/18