Ein Getränkehersteller bleibt nach dem Verkauf einer individualisierten – aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung (hier Einstanzung in Plastikflasche) als sein Eigentum ausgewiesenen – Mehrwegpfandflasche Eigentümer. Er verliert das Eigentum an derartigen Individualflaschen weder durch den Verkauf des Getränks an den Großhandel noch durch den weiteren Vertrieb des Getränks bis zum Endverbraucher. Der Getränkehersteller kann von seinen