Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs fällt ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, in der Regel unter den Begriff „Geschäftsräume“ (AZ: C-485/17). Einem Verbraucher steht daher nach einem auf dem Messestand getätigten Abschluss eines Kaufvertrags kein Widerrufsrecht zu. Der Bundesgerichtshof folgt dieser Rechtsauffassung für den Fall