Ist eine Wohnung bei der Anmietung mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet, ist der Mietvertrag dahingehend auszulegen, dass der vertragsgemäße Zustand einen (auch funktionsfähigen) Telefonanschluss umfasst. Bei einem späteren Defekt des Anschlusskabels des mitvermieteten Telefonanschlusses trifft daher den Vermieter die Pflicht zur Reparatur. Urteil des BGH vom 05.12.2018 VIII ZR 17/18 NZM 2019, 140