Die vom Vermieter zu tragenden Nebenkosten müssen in einem Mietvertrag eindeutig und abschließend angegeben werden. Daher sind Kostenarten, die nicht ausdrücklich in einer Aufzählung im Mietvertrag benannt sind oder sich nicht aus anderen Umschreibungen ergeben, im Zweifel nicht vom Mieter zu tragen. Dementsprechend erklärte der Bundesgerichtshof die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Mietvertrages über Geschäftsräume in