Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen, soweit sie nicht überhöht sind. Um dies festzustellen, kann die Finanzbehörde den Durchschnittsmietzins der Wohnung am Beschäftigungsort nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel ermitteln und der Steuerberechnung zugrunde legen. Beschluss des BFH vom 12.07.2017 Aktenzeichen: VI