Mietverträge, die ein Mietverhältnis von einem Jahr und länger begründen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 550 BGB). Bei Abschluss eines Mietvertrags durch eine Aktiengesellschaft (AG) ist die gesetzliche Schriftform gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterschrieben haben oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will. Hinweis: Diese Anforderungen