Befindet sich der Eigentümer eines vermieteten Hauses gegenüber den Stadtwerken in Zahlungsverzug, dürfen diese nach entsprechender Androhung die Versorgung mit Fernwärme einstellen. Der Eigentümer kann sich schon deshalb nicht auf eine besondere Härte berufen, weil er selbst nicht in dem Haus wohnt. Auf die Mieter – so das Oberlandesgericht Oldenburg – braucht der Versorgungsbetrieb keine