Der Inhaber eines im ersten Obergeschoss eines Geschäfts- und Mietshauses betriebenen Beratungsunternehmens kündigte eine im selben Haus vermietete Eigentumswohnung mit der Begründung, er benötige die Wohnung zur Erweiterung seines seit 14 Jahren ausgeübten Gewerbes, da die bisherige räumliche Kapazität ausgeschöpft sei und die Büroräume mit bis an die Decke reichenden überfüllten Aktenregalen überfrachtet seien. Daher