Kündigt ein Vermieter eine Wohnung, die überwiegend als Wohnraum, aber auch gewerblich genutzt wird (sogenanntes Mischmietverhältnis), wegen Eigenbedarfs, braucht sich der vom Vermieter geltend gemachte Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu beziehen. Urteil des BGH vom 01.07.2015 Aktenzeichen: VIII ZR 14/15 WuM 2015, 553 NZM 2015, 657