Hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt und besetzt dieser eine freie Stelle trotz vorhandener Eignung mit einem anderen Mitarbeiter, erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufstockung, da er vom Arbeitgeber nicht mehr erfüllbar ist. Auch ein Schadensersatzanspruch, der auf Verlängerung der Arbeitszeit gerichtet ist, besteht