Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Der Bundesgerichtshof gab damit der Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung Recht, die bei der Entscheidung der Eigentümergemeinschaft über die Anbringung einer Mobilfunkantenne gegen ein an die Gemeinschaft zu zahlendes Entgelt überstimmt worden war. Den Bundesrichtern kam es – anders als den Vorinstanzen –