Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagte es einem Mobilfunkunternehmen, für die Zusendung der Rechnung per Post – statt der alternativ angebotenen Abrufbarkeit der Rechnung über die Internetseite – eine gesonderte Gebühr (hier 1,50 Euro) zu berechnen. Die Erstellung einer Rechnung liegt im eigenen Interesse des Unternehmens und entspricht einer vertraglichen Nebenpflicht und kann daher nicht