Der Bundesgerichtshof hat eine von einem Möbelhändler in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Onlineshops enthaltene Klausel mit dem Wortlaut „wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für von diesem verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich“ wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam erklärt. Zur Begründung führen die Karlsruher Richter Folgendes aus: