Die Verwendung sogenannter „Mogelpackungen“ verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ab welcher verminderten Füllmenge von einer „Mogelpackung“ gesprochen werden kann, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und hängt stets vom Einzelfall ab. Ist der Inhalt von außen nicht sichtbar, reicht bisweilen eine Abweichung von einem Drittel. Das Oberlandesgericht Karlsruhe beanstandete nun den