Der Betreiber einer Motocross-Anlage ist bei einem freien Training nicht verpflichtet, die Piste mit Streckenposten zu sichern. Stürzt ein Fahrer nach einem Sprung über eine Kuppe und kann ein nachfolgender Fahrer, der die Unfallstelle nicht einsehen konnte, nicht mehr abbremsen, kann der Veranstalter für die Unfallfolgen nicht haftbar gemacht werden. Ihn trifft eine Verkehrssicherungspflicht nur