Erst kürzlich entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (7 U 11/12), dass auch ohne gesetzliche Helmpflicht eine Mitschuld des durch einen unverschuldeten Unfall verletzten Radfahrers anzunehmen ist, wenn die infolge des Unfalls erlittenen Verletzungsfolgen mit Schutzhelm nicht oder in geringerem Umfang eingetreten wären. Wird bei Radfahrern die Notwendigkeit des Eigenschutzes durch Tragen eines Schutzhelmes von der Allgemeinheit