Ein Grundstückseigentümer kann sich dann nicht auf den Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften durch ein Bauvorhaben eines Nachbarn berufen, wenn er selbst in vergleichbarer Weise den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Dies begründet das Verwaltungsgericht Minden damit, dass „das allgemeine Rechtsverständnis es einem Grundstückseigentümer nicht zubilligt, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und