Macht ein Patient Mängel an der prothetische Leistung eines Zahnarztes geltend, muss er diesem nach der gesetzlichen Regelung des § 281 BGB Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Unterlässt er dies und lässt den Mangel durch einen anderen Zahnarzt beseitigen, kann dieser die hierfür entstandenen Kosten nicht von dem erstbehandelnden Arzt verlangen. Der Patient kann sich auf