Das Sozialgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein Kind, das zusammen mit seinen Eltern Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch bezieht, auch die Kosten für einen dauerhaften Nachhilfeunterricht verlangen kann, sofern – wie hier – die Klassenlehrerin wegen Sprech- und Schreibschwächen für die Fächer Deutsch und Englisch Nachhilfeunterricht empfiehlt. Urteil des SG Braunschweig vom 08.08.2013 Aktenzeichen: