Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens, der noch zu Lebzeiten des Erblassers an der Tankanlage des zum Nachlass gehörenden Hauses entstanden war, aber erst nach dem Erbfall entdeckt worden ist, können nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden. Als Nachlassverbindlichkeiten sind nur solche Schulden abzugsfähig, die bereits vor dem Erbfall für den Erblasser durch gesetzliche, vertragliche und