Nach § 37 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dem trägt das Landesarbeitsgericht dadurch Rechnung, dass es einem Betriebsratsmitglied – auch ohne Nachtarbeit – Nachtzuschläge zusprach, wenn vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten haben und der Betriebsrat ohne die