War die Werkleistung des Nachunternehmers mangelhaft, hat der Hauptunternehmer das Recht, die Abnahme und die Bezahlung zu verweigern. Dem steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, dass der Hauptunternehmer dieselbe Leistung seinem Besteller versprochen hat und dieser seinerseits ihm zustehende Gewährleistungsansprüche nicht geltend macht bzw. – wie hier wegen Verjährung – nicht mehr geltend machen