Aufwendungen für Diätverpflegung und Nahrungsergänzungsmittel sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Eine Ausnahme ist laut Bundesfinanzhof jedoch dann zu machen, wenn dem Steuerpflichtigen Diätmittel, Vitamine und andere Mikronährstoffe wegen einer bestehenden Stoffwechselerkrankung ärztlich verordnet worden sind. In diesem Fall handelt es sich nicht um Diätverpflegung im Sinne des Gesetzes, sondern um Arzneimittel. Der Umstand,