Der Bundesgerichtshof erleichtert Vermietern die Abrechnung von Betriebskosten. Er hält nämlich nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Angabe lediglich „bereinigter“ Gesamtkosten die Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen zur Folge hat. Er entscheidet nunmehr, dass es zur Erfüllung der Mindestanforderungen einer Nebenkostenabrechnung, durch die die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz