Die gesetzliche Unfallversicherung ist zu Ersatzleistungen verpflichtet, wenn eine versicherte Person bei einem Unglücksfall oder einer gemeinen Gefahr Nothilfe leistet oder einen anderen aus erheblicher Gefahr für seine Gesundheit rettet und sich dabei verletzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII). Einen solchen Fall der Versichertennothilfe nahm das Sozialgericht Dortmund bei einem Motorradfahrer an,