Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Nottestaments vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. An das Vorliegen der Voraussetzungen sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Der Erblasser muss sich in so naher Todesgefahr befinden,