Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung verlangen. Als Entschädigung kann der Mietzins verlangt werden, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist, mindestens jedoch die mit dem bisherigen Mieter vereinbarte Miete. Der Bundesgerichtshof vertritt bei der unter Juristen bislang