Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gaslieferungsvertrags mit einem Unternehmen enthaltene Preisregelung, die sowohl der Berechnung des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises als auch der Berechnung späterer Preisänderungen dient, eine der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unterworfene Preisnebenabrede darstellt, soweit sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt.