Ein unfallgeschädigter Autofahrer hat während der Zeit, in der ihm sein Wagen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt. Der Anspruch kann auch bei einem beschädigten Oldtimer bestehen, wenn dem Halter ein Ersatzfahrzeug nicht bzw. in nur sehr eingeschränktem Maß (hier Fahrzeug der Ehefrau) zur Verfügung