Nach § 20 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sind an den Außenflächen der Längsseiten von Omnibussen Name und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen. Die Beschriftung muss eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden,