Nach § 105 SGB VII (Sozialgesetzbuch) sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wendet diese Vorschrift entsprechend auf Fälle an, bei denen private Pannenhelfer fahrlässig einen