Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die „Nespresso-Kaffeekapsel“ teilweise ihren markenrechtlichen Schutz verliert und zwar soweit die Waren „Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte“ betroffen sind. Dies wurde damit begründet, dass die dreidimensionale Gestaltung der „Nespresso-Kaffeekapsel“ in erster Linie eine technische Funktion dahingehend erfüllt, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden.