Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich ausführlich mit der Reichweite von Patientenverfügungen hinsichtlich lebensverlängernder Maßnahmen auseinandergesetzt und hierzu folgende Grundsätze aufgestellt: Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung