Arbeitgeber sollten sich durch die Drohung eines Arbeitnehmers, dessen Rechtsanwalt werde die „Personalakte einmal genauer unter die Lupe nehmen“, nicht beeindrucken lassen. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat der Anwalt eines Arbeitnehmers kein Einsichtsrecht in die Personalakte seines Mandanten. Der nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) begründete Anspruch auf Personalakteneinsicht steht