Dem Betriebsrat steht gemäß § 99 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen und Entlassungen zu. Hiervon ausgenommen sind nach § 5 Abs. 3, S. 2 Nr. 1 BetrVG leitende Angestellte des Unternehmens. In der Regel ist ein Personalleiter, dem vertraglich die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis übertragen ist, als leitender Angestellter anzusehen. Dies gilt