Eine universitäre Forschungseinrichtung wollte zur Leitung der Forschungsstelle einen Wissenschaftsmanager einstellen. In der Folge stritten der Träger der Universität und der dort bestehende Personalrat über die Frage, ob die Einstellung des Wissenschaftlers als Geschäftsführer der Mitbestimmung unterliegt, was bei einer überwiegend wissenschaftlichen Tätigkeit nicht der Fall gewesen wäre. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellte für die Abgrenzung