Äußert ein Arbeitnehmer anlässlich eines Streits, dass er überhaupt keine Lust hat zu arbeiten, rechtfertigt dies nicht gleich den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. In einer derartigen, im Rahmen eines Streitgesprächs gefallenen Äußerung, ist kein ernsthafter Abkehrwille des Mitarbeiters zu erkennen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main erklärte die voreilig ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Urteil des ArbG