Bei einem Führer einer Pferdekutsche auf einer öffentlichen Straße ist ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille (hier 1,98 Promille) von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen. Eine Anwendung des erheblich höheren Grenzwertes für Fahrradfahrer lehnte das Oberlandesgericht Oldenburg ab, da sich das von einer Kutsche im Straßenverkehr ausgehende Potenzial zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dem von einem Pkw