Die Errichtung eines Stalls zur zeitweisen Unterbringung von bis zu fünf Pferden sowie eine etwa 60 qm große Freifläche, auf der die Pferde Auslauf haben sollen, in einem allgemeinen Wohngebiet ist nicht baugenehmigungsfähig. Die Haltung von Pferden entspricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Nur in besonders gelagerten