Ein Pflichtteilsberechtigter hat gemäß § 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses. Dabei handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung durch Zwangsgeld und Zwangshaft durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete